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Verbrennen von Pflanzenabfällen ab 1. März wieder möglich

Ab dem 1. März ist das Verbrennen von Pflanzenabfällen, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt.

Laut Pflanzenabfallverordnung des Landes sollen Pflanzenabfälle vorrangig durch Liegenlassen, Verrotten, Einbringen in den Boden verwertet werden, oder es sind die vorhandenen Entsorgungsmöglichkeiten, wie z.B. die Biotonne oder die Abgabe auf dem Altstoffhof Samtens, zu nutzen. Ist dies jedoch nicht möglich oder nicht zumutbar, gestattet die Pflanzenabfallverordnung ein Verbrennen auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken.

Das Verbrennen ist zeitlich auf die Monate März und Oktober begrenzt und ist werktags zwei Stunden täglich in der Zeit von 8.00- 18.00 Uhr zulässig. Dabei sind die einschlägigen Brandschutzbestimmungen zu beachten. Zu achten ist auch darauf, dass Anwohner und  Nachbarn durch das Verbrennen nicht beeinträchtigt werden. Zum Schutz der Kleintiere muss das Brennmaterial vor dem Anzünden umgesetzt werden.

Hingewiesen wird an dieser Stelle nochmals darauf, dass bei derartigen Pflanzenabfallverbrennungen nicht Bau- oder Altholz, Sperrmüll, Altreifen, Altöl u.a. Abfälle verbrannt werden. Dies stellt eine illegale Abfallentsorgung dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000,- € geahndet werden kann. 

Gemäß Pflanzenabfalllandesverordnung kann die Landrätin als zuständige Behörde das Verbrennen im Einzelfall außerhalb der o. g. Regelungen genehmigen (außerhalb von Gartengrundstücken).

Pflanzliche Abfälle, die bei der genehmigten Feldheckenpflege oder Rodung von Obstanlagen anfallen, dürfen gemäß § 2 Abs. 3 der Pflanzenabfalllandesverordnung noch bis zum 31. März verbrannt werden. Die beabsichtigte Verbrennung von Feldheckenschnitt und Pflanzenabfällen aus Obstbaumrodungen ist mindestens 2 Wochen vorher im Umweltamt des Landkreises Rügen anzuzeigen. Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht ist mit einem Bußgeld belegt.

Alle anderen Pflanzenabfallverbrennungen zum Zwecke der Entledigung sind ohne erteilte Genehmigung nicht erlaubt.

Weitere Fragen zur Pflanzenabfalllandesverordnung oder zu anderen Umweltproblemen,  beantwortet das Umweltamt des Landkreises Rügen unter der Tel.-Nr. 03838/813362.   

25. Februar 2006

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