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Bergen - Ab sofort ist die Freilandhaltung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) in vielen Gebieten des Landkreises wieder möglich. Keine Ausnahmegenehmigung für Freilandhaltung gibt es für folgende Gebiete bzw. Orte:
Grundlage für die Ausnahmegenehmigungen ist die Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1). Geflügelhalter des Landkreises, deren Geflügel sich nicht in den oben genannten Gebieten bzw. Orten befindet, können ihre Tiere wieder in Freilandhaltung halten. Folgendes ist dabei einzuhalten:
Die Ausnahmegenehmigung ist bis zum 15. August 2006 befristet, da die genannte Verordnung ebenfalls bis zu diesem Datum gültig ist. Nach diesem Datum ist in Anbetracht des dann beginnenden Vogelzuges mit deutlichen Einschränkungen für die Freilandhaltung zu rechnen. Keine Ausnahmegenehmigung war für die oben genannten Gebiete wegen der Nähe zu Brutgebieten von Wasservögeln (Schoritzer und Puddeminer Wiek, Kubitzer Bodden, Neuendorfer Wiek) sowie hoher örtlicher Tierkonzentration entsprechend der Geflügel-Aufstallungsverordnung möglich. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsant weist darauf hin, dass auch in den Gebieten, für die keine Freilandhaltung genehmigt werden konnte, ab sofort die Möglichkeit der Volierenhaltung des Geflügels besteht. Die Voliere muss eine nach oben dichte, überstehende Abdeckung (kein Netz!) haben und seitlich mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung versehen sein. Eine Genehmigung von Seiten des Veterinäramtes ist nicht notwendig. Die Ausnahmegenehmigung wurde als Allgemeinverfügung ortsüblich in den Gemeinden bekannt gegeben. 12. Mai 2006
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