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Neue Regelungen: Freilandhaltung von Geflügel

Bergen - Ab sofort ist die Freilandhaltung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) in vielen Gebieten des Landkreises wieder möglich. Keine Ausnahmegenehmigung für Freilandhaltung gibt es für folgende Gebiete bzw. Orte:

  • gesamte Insel Zudar sowie die Orte Silmenitz, Groß-Schoritz, Puddemin, Mellnitz, Üselitz und Tannenort
  • die Orte Rugenhof, Dußvitz, Ralow, Landow, Unrow, Lüßvitz, Groß Kubitz, Klein Kubitz,
  • Dubkevitz, Rattelvitz, Varbelvitz (-Hof und -Dorf), Volsvitz
  • die Orte Breetz, Zessin, Jabelitz und Libnitz.

Grundlage für die Ausnahmegenehmigungen ist die Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1).

Geflügelhalter des Landkreises, deren Geflügel sich nicht in den oben genannten Gebieten bzw. Orten befindet, können ihre Tiere wieder in Freilandhaltung halten.

Folgendes ist dabei einzuhalten:

  1. Die Haltung von Geflügel ist - sofern dieses nicht bereits erfolgte - unter Angabe von Name, Anschrift und Standort des Geflügels dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Rügen, Telefon 03838 - 806316 anzuzeigen.
  2. Enten und Gänse sollen zur Früherkennung der Geflügelpest in dem Bestand zusammen mit sonstigem Geflügel wie beispielsweise Hühnern oder Wachteln gehalten werden.
  3. Bei alleiniger Haltung der Enten oder Gänsen ohne sonstiges Geflügel sind  monatlich virologische Untersuchungen auf das Vorhandensein von Geflügelpestvirus nach näherer Anweisung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Rügen auf eigene Kosten durchzuführen. (Diese Untersuchungen entfallen bei gleichzeitiger Haltung von einigen wenigen Hühnervögeln!)
  4. Jedes verendete Stück Geflügel ist nach näherer Anweisung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Rügen auf das Geflügelpestvirus zu untersuchen.
  5. Der Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest im Geflügelbestand ist dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Rügen anzuzeigen.
  6. Geflügel darf nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
  7. Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Ein Zugang von Geflügel zu offenen Gewässern ist zu unterbinden.
  8. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
  9. Ställe und sonstige Standorte des Geflügels dürfen nur mit separatem Schuhzeug betreten werden. Unbefugten ist der Zugang zur Geflügelhaltung zu verwehren.

Die Ausnahmegenehmigung ist bis zum 15. August 2006 befristet, da die genannte Verordnung ebenfalls bis zu diesem Datum gültig ist. Nach diesem Datum ist in Anbetracht des dann beginnenden Vogelzuges mit deutlichen Einschränkungen für die Freilandhaltung zu rechnen.

Keine Ausnahmegenehmigung war für die oben genannten Gebiete wegen der Nähe zu Brutgebieten von Wasservögeln (Schoritzer und Puddeminer Wiek, Kubitzer Bodden, Neuendorfer Wiek) sowie hoher örtlicher Tierkonzentration entsprechend der Geflügel-Aufstallungsverordnung möglich.

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsant weist darauf hin, dass auch in den Gebieten, für die keine Freilandhaltung  genehmigt werden konnte, ab sofort die Möglichkeit der Volierenhaltung des Geflügels besteht. Die Voliere muss eine nach oben dichte, überstehende Abdeckung (kein Netz!) haben und seitlich mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung versehen sein. Eine Genehmigung von Seiten des Veterinäramtes ist nicht notwendig.

Die Ausnahmegenehmigung wurde als Allgemeinverfügung ortsüblich in den Gemeinden bekannt gegeben.

12. Mai 2006

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